Hinzu kommt, dass er aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel nicht wesentlich zur Erleichterung oder Verkürzung des Strafverfahrens beitrug. Weiter ist anhand der Aussagen des Beschuldigten, insbesondere im Zusammenhang mit der schweren Körperverletzung, hinsichtlich welcher er bis zum Schluss aussagte, sich nicht an das Geschehene erinnern zu können (p. 538 Z. 24 f.), kaum zu beurteilen, ob Einsicht in eigenes Fehlverhalten vorhanden ist. Dass der Beschuldigte am 09.07.2019 selber wiederholt die Polizei alarmierte (p. 63 ff.), sich am 05.08.2019 schriftlich bei der Polizistin Y.____