633 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Sodann bestritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht. Ein klassisches Geständnis, welches einen Geständnisrabatt nach sich ziehen würde, konnte das Gericht – wie auch die Staatsanwaltschaft (p. 546) – indes nicht ausmachen. Dies zumal der Beschuldigte nichts zugab, was nicht bereits aufgrund vorhandener objektiver Beweismittel als erstellt erachtet werden musste. Bei dieser Ausgangslage hatte er somit praktisch keine andere Wahl, als das Getane zuzugeben. Hinzu kommt, dass er aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel nicht wesentlich zur Erleichterung oder Verkürzung des Strafverfahrens beitrug.