17 X.________ (pag. 730 f. Z. 29 ff.). Er wisse nicht, ob er noch vom Sozialdienst unterstützt werde (pag. 731 Z. 36). Die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. Die Vorstrafen hingegen sind in Bezug auf die schwere Körperverletzung und die Drohung einschlägig, was sich straferhöhend auswirkt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt zuzugestehen ist, die gezeigte Reue hingegen glaubhaft und strafmindernd zu berücksichtigen ist (pag. 633 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):