Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelund Strassenverkehrsgesetz, wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen einfacher Körperverletzung auf (p. 521 ff.). Dabei handelt es sich – ausgenommen hinsichtlich der Beschimpfung gemäss Ziff. I. 3. der Anklageschrift – um einschlägige Vorstrafen. Der Leumund des Beschuldigten muss aufgrund dieser Vorstrafen als alles andere als gut bezeichnet werden.