Die Einsatzstrafe von 40 Monaten für die schwere Körperverletzung ist für die Drohung praxisgemäss um zwei Drittel, mithin 40 Tage, zu erhöhen. Dies ergibt eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten und 10 Tagen. 11.4 Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann zunächst die Vorinstanz zitiert werden (pag. 632 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als unauffällig bezeichnet werden und sind daher neutral zu werten. Er wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern in M._____