236 Z. 153 ff.). Genauso beschrieb er seinen Alkoholkonsum auch an der Berufungsverhandlung (pag. 736 Z. 8 ff.) – eine massgebliche Veränderung ist darin nicht zu erkennen. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB ist der Beschuldigte somit auch für die Drohung zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. 11.3 Asperation Da auch für die Drohung eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, ist mit der Strafe für die schwere Körperverletzung eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Die Einsatzstrafe von 40 Monaten für die schwere Körperverletzung ist für die Drohung praxisgemäss um zwei Drittel, mithin 40 Tage, zu erhöhen.