734 Z. 36 ff.). Diese Geldstrafen hinderten den Beschuldigten nicht daran, in den Jahren 2019 und 2020 erneut zu delinquieren. Nicht einmal das hängige Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung und die damit zusammenhängende Untersuchungshaft hielten ihn davon ab, im Jahr darauf die Drohung und Beschimpfung gegenüber G.________ zu begehen. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass sich der Beschuldigte sogar insoweit gesteigert hat, als dass er sich nunmehr unter anderem wegen schwerer Körperverletzung und Drohung gegenüber einer Privatperson vor Gericht verantworten muss.