41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Beim Beschuldigten bestehen zahlreiche Hinweise darauf, dass ihn finanzielle Repressionen weitgehend unbeeindruckt lassen. So zeigt sein Strafregisterauszug für die Jahre 2016 bis 2018 drei Urteile auf, mit denen der Beschuldigte jeweils zu Geldstrafen verurteilt wurde.