11.2.2 Strafart Wie bereits erwähnt, kann Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB bei einer Strafe von bis zu 180 Strafeinheiten sowohl mit Geld- als auch mit Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Die verschuldensangemessene Strafe von 60 Strafeinheiten bewegt sich somit in einem Bereich, in dem eine Geldstrafe grundsätzlich möglich wäre (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten;