__ loszuwerden und diese zu verängstigen, zu erschrecken oder einzuschüchtern. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer die Drohungen von der Intensität her insgesamt als vergleichbar mit dem Referenzsachverhalt in den VBRS- Richtlinien, in dem der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin einmalig mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht und diese sich aus Angst vor dem zur Gewalt neigenden Täter und kaum mehr auf die Strasse traut (S. 49, VBRS-Richtlinien). Die Kammer orientiert sich an den dort vorgeschlagenen 60 Strafeinheiten. 11.2.2 Strafart