Der Beschuldigte schickte G.________ via Facebook mehrere Nachrichten, in denen er sie massiv bedrohte, unter anderem mit dem Tod. Die Nachrichten unterstrich er mit einem Foto, das ihn mit erhobenen Fäusten in kampfbereiter Pose zeigt. Er löste bei G.________ damit Angstzustände aus. Anders als die Vorinstanz wertet die Kammer die Drohungen nicht deshalb als weniger einschneidend, weil sie «indirekt» über Facebook erfolgten. Schriftliche Drohungen resp. Drohungen in sozialen Netzwerken können genauso Angst auslösen, wie eine mündliche Drohung.