11.2 Drohung 11.2.1 Tatverschulden Die Kammer orientiert sich bei ihrer Beurteilung an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 9. Dezember 2020 (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Darin werden sogenannte Referenzsachverhalte abgebildet, mit welchen der konkret zu beurteilende Sachverhalt verglichen werden kann. Ausgehend von der Referenzstrafe wird anhand der Tat- und Täterkomponenten die für den jeweiligen Fall angemessene Strafe bestimmt. Der Beschuldigte schickte G.______