Der Beschuldigte war demnach nicht in erheblichem Umfang in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann nicht die Rede davon sein, die Grenze zur Schuldunfähigkeit sei nur knapp nicht überschritten worden. Die Kammer geht vielmehr von einer maximal mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit aus. Das mittelschwere Verschulden reduziert sich dadurch auf den Bereich zwischen einem leichten und mittelschweren Verschulden. Dementsprechend wird die Strafe von 60 auf 40 Monate herabgesetzt. 11.1.4 Fazit Tatverschulden Angesichts des Tatverschuldens ist eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten angezeigt.