Wie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt und von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt, bestehen im Verhalten des Beschuldigten allerdings zahlreiche Hinweise dafür, dass er durch diesen Konsum nicht erheblich eingeschränkt wurde. Es war ihm vielmehr möglich, sich örtlich und zeitlich zu orientieren, mehrheitlich kohärente Gespräche zu führen, das Geschehen um ihn herum wahrzunehmen, einzuordnen und einigermassen adäquat darauf zu reagieren, insbesondere den Notruf zu wählen. Der Beschuldigte war demnach nicht in erheblichem Umfang in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt.