Es war oberinstanzlich denn auch nicht umstritten, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt herabgesetzt war – er war durch den beschriebenen Konsum eindeutig beeinträchtigt. Wie im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt und von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt, bestehen im Verhalten des Beschuldigten allerdings zahlreiche Hinweise dafür, dass er durch diesen Konsum nicht erheblich eingeschränkt wurde.