Die Kammer kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2.49 Gewichtspromille aufwies, kombiniert mit vorausgehendem Cannabiskonsum. Damit besteht in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Es war oberinstanzlich denn auch nicht umstritten, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt herabgesetzt war – er war durch den beschriebenen Konsum eindeutig beeinträchtigt.