Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann im Sinne einer groben Faustregel davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit (BGE 117 IV 292 E. 2d, BGE 119 IV 120 E. 2b, BGE 122 IV 49, Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 05.08.2019 E. 2.3.2). Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden.