Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann im Sinne einer groben Faustregel davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt.