Im Ergebnis wird die subjektive Tatschwere neutral bewertet. 11.1.3 Verminderung der Schuldfähigkeit War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur verminderten Schuldfähigkeit zutreffend wiedergegeben (pag. 627 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Ergänzung der Kammer kursiv): Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer.