Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich nicht verschuldenserhöhend auswirkt. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Beweggründe des Beschuldigten nur erahnt werden können, letztlich aber keine auch nur im Ansatz nachvollziehbaren Gründe für sein Handeln bestehen. Der Beschuldigte hat aus nichtigem Grund gehandelt, was bereits im Rahmen der Verwerflichkeit thematisiert wurde. Das Handeln des Beschuldigten wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Im Ergebnis wird die subjektive Tatschwere neutral bewertet.