13 Das objektive Tatverschulden bewegt sich damit im mittleren Bereich des mittleren Drittels. Unter Berücksichtigung der zweimaligen Avisierung des Notfalldienstes und mit Blick auf den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren erachtet die Kammer eine Strafe in der Grössenordnung von 60 Monaten als angemessen. 11.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich nicht verschuldenserhöhend auswirkt.