Der Umstand, dass der Beschuldigte während dem Vorfall barfuss war, ist denn auch ein Hinweis darauf, dass er auf seine Karateerfahrung zurückgriff, und ist nicht verschuldensmindernd zu werten. Aus dieser Erfahrung geht auch hervor, dass dem Beschuldigten das Verletzungspotential seiner Handlungen bewusst war. Schliesslich ist von Bedeutung, dass sich der Beschuldigte gegenüber F.________ nicht nur körperlich aggressiv verhielt, sondern diesen am Telefon mit der Polizei massiv erniedrigte und beschimpfte.