Auf der Audioaufnahme des ersten Notruftelefons ist denn auch hörbar, dass F.________ die Polizei bat, sofort zu kommen, weil er ansonsten umgebracht werde (pag. 97), er stand während dieser Zeit also Todesängste aus. Er war ein wehrloses Opfer, während der Beschuldigte zwar nicht mehr überdurchschnittlich leistungsfähig war, aber dennoch über Kampfsporterfahrung verfügte. Der Umstand, dass der Beschuldigte während dem Vorfall barfuss war, ist denn auch ein Hinweis darauf, dass er auf seine Karateerfahrung zurückgriff, und ist nicht verschuldensmindernd zu werten.