Mit diesem Vorgehen beeinträchtigte er das Sicherheitsgefühl von F.________ erheblich. Der Umstand, dass er während diesen zehn Minuten nicht pausenlos auf sein Opfer eingeschlagen haben dürfte, vermag nicht davon abzulenken, dass der am Boden liegende F.________ dem Beschuldigten während dieser Zeitspanne schutzlos ausgeliefert war. F.________ war selber angetrunken und körperlich nicht in Form. Auf der Audioaufnahme des ersten Notruftelefons ist denn auch hörbar, dass F.________ die Polizei bat, sofort zu kommen, weil er ansonsten umgebracht werde (pag. 97), er stand während dieser Zeit also Todesängste aus.