Der Beschuldigte suchte F.________ in der Nacht in dessen Wohnung auf, ging ohne Vorwarnung unmittelbar und grundlos auf sein Opfer los und liess während zehn Minuten nicht von ihm ab, obwohl dieser schon zu Beginn zu Boden gegangen war. Auch wenn der Beschuldigte die Tat nicht von langer Hand oder aufwändig geplant hatte, nahm er doch die Mühe auf sich, F.________ in der Nacht in seinem Zuhause aufzusuchen. Mit diesem Vorgehen beeinträchtigte er das Sicherheitsgefühl von F.____