Ins Gewicht fällt hingegen, dass F.________ keine massiven Verletzungen am Kopf erlitt und schliesslich keine bleibenden Verletzungen davontrug, auch wenn er längere Zeit im Spital war und im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung immer noch Schmerzen verspürte, wo die zwei Drainagen gelegt wurden. Das Ausmass der Rechtsgutsverletzung befindet sich damit noch im vergleichsweise leichten Bereich. Die Art und Weise der Deliktsbegehung hingegen wirkt sich verschuldenserhöhend aus: Der Beschuldigte suchte F._____