Für die schwere Körperverletzung und die Drohung ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist dabei die schwere Körperverletzung die schwerste Straftat, anhand der die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Es bestehen trotz der Asperation bei der Bildung der Gesamtstrafe keine Gründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens von zehn Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen würden.