49 Abs. 1 StGB gebildet wird, wird die Strafe für das schwerste Delikt als Einsatzstrafe bestimmt und diese Strafe nach dem Prinzip der Asperation angemessen erhöht (zum ganzen Vorgehen: BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313). Um den Aufbau der nachfolgenden Strafzumessung zu vereinfachen, wird bereits an dieser Stelle festgehalten, dass die Kammer auch für die Drohung eine Freiheitsstrafe ausspricht (siehe Ziff. 11.2.2 unten). Für die schwere Körperverletzung und die Drohung ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.