177 Abs. 1 StGB). Für die schwere Körperverletzung kann lediglich eine Freiheitsstrafe, für die Beschimpfung nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Die Drohung kann entweder mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Für Delikte, die mit gleichartigen Strafen bestraft werden, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt nach der konkreten Methode zu bestimmen, welche Strafe für dieses einzelne Delikt ausgesprochen würde, wenn dieses alleine zur Beurteilung stünde.