In Kombination mit der bestehenden Alkoholgewöhnung, den konkreten Handlungen des Beschuldigten und den dokumentierten Telefongesprächen hat die Kammer jedoch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte gemessen am Ausmass des Konsums im Tatzeitpunkt relativ gut funktionierte und nicht erheblich beeinträchtigt war. 8.4 Fazit Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2.49 Gewichtspromille auf, kombiniert mit vorausgehendem Cannabiskonsum. Trotz diesem hohen Wert und dem Mischkonsum war es ihm jedoch möglich, nach dem Besuch im «J.________» ein Bier zu kaufen, den richtigen Zug in Richtung D.__