Medizinische Hilfeleistungen aufgrund des Konsums brauchte der Beschuldigte keine. Es trifft zu, dass diese Feststellungen mehr als vier Stunden nach der Tat erfolgten und grundsätzlich denkbar ist, dass sich der Zustand des Beschuldigten in diesen vier Stunden verbessert hat. In Kombination mit der bestehenden Alkoholgewöhnung, den konkreten Handlungen des Beschuldigten und den dokumentierten Telefongesprächen hat die Kammer jedoch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte gemessen am Ausmass des Konsums im Tatzeitpunkt relativ gut funktionierte und nicht erheblich beeinträchtigt war.