Die Sprache des Beschuldigten sei lallend gewesen, sein Verhalten angetrieben. Die Stimmung, die Augenbindehäute, die Lichtreaktion und das Nasenseptum seien unauffällig gewesen. Insgesamt habe ein mittlerer Beeinträchtigungsgrad vorgelegen (pag. 148). Während der rechtsmedizinischen Untersuchung ab 2:35 Uhr wurde er als unkooperativ und auf Konfrontation aus bezeichnet (pag. 138). Medizinische Hilfeleistungen aufgrund des Konsums brauchte der Beschuldigte keine.