In der Wohnung von F.________ kam es sodann zu der von der Vorinstanz erstellten, massiven Gewalteinwirkung über einen Zeitraum von ca. 10 Minuten sowie den beiden Anrufen an die Einsatzzentrale. Die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz einem BAK von 2.49 Gewichtspromille und vorgängigem Cannabiskonsum in der Lage war, im L.________(Laden) ein Bier zu kaufen, den richtigen Zug zu besteigen, die Wohnung von F.________ zu finden und dort minutenlang auf diesen einzuschlagen und einzutreten, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass sich der Beschuldigte nicht in einem weggetretenen Zustand befand, sondern bemerkenswert gut funktionierte.