10 beiwinken der Polizei), als auch mit dem diensthabenden Polizisten der Einsatzzentrale zweimal einen im grossen und ganzen kohärenten Dialog zu führen. Er war durch die konsumierten Rauschmittel somit vergleichsweise nicht besonders stark beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Zeit vor der Tat über mehrere Stunden hinweg im Restaurant «J.________» in K.________ verbracht und dort eine grössere Menge Alkohol getrunken hat. Am Bahnhof K.________ kaufte er sich im L.________ (Laden) nochmals ein Bier (pag.