233 Z. 31 ff.). Er sei «schwer alkoholisiert» resp. «so was von Hacke» gewesen (pag. 214 Z. 209 und pag. 215 Z. 297). Diese Selbsteinschätzung wird jedoch relativiert durch das tatsächliche Verhalten des Beschuldigten. Direkte Anhaltspunkte über den Grad der Beeinträchtigung sind die beiden aufgezeichneten Telefonate des Beschuldigten mit der Polizei. Der Beschuldigte rief am Tatabend um 21:53 Uhr und 22:06 Uhr die Regionale Einsatzzentrale der Kantonspolizei an und informierte die Polizei auf diesem Weg über sein «Problem mit einem Kollegen» resp. darüber, er habe in E.________ «eine z Tod klatschet» (pag. 92 ff.; letzte Aussage nur in Audiodatei bei Zeitmarke 00:07). Auf den ent-