Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der zusätzliche Cannabiskonsum aufgrund der Gewöhnung beim Beschuldigte gar keine Wirkung zeigte. Für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Beschuldigten ist jedoch massgeblich, wie gut der Beschuldigte trotz einem Blutalkoholwert von 2.49 Gewichtspromille kombiniert mit Cannabis noch funktioniert hat. Zu berücksichtigen ist demnach, was über den Zustand und über das Verhalten des Beschuldigten im Tatzeitpunkt und kurz vorher bekannt ist. Der Beschuldigte selber gab an, keine Erinnerungen an diesen Abend zu haben, er habe ein «Blackout» (pag. 212 Z. 114 f., pag. 224 Z. 19 ff. und pag. 233 Z. 31 ff.).