, p. 258 Z. 121 f.). Schliesslich bestätigen auch die Drittaussagen (p. 80, p. 82, p. 188 Z. 70 ff.), die ihm auferlegten Restaurant-Verbote (p. 212 Z. 137, p. 235 Z. 122 ff.) und der Umstand, dass er am Tatabend aus dem J.________ geworfen wurde (p. 80, p. 82), das Bild, wonach der Beschuldigte regelmässig und übermässig dem Alkohol zugesprochen und in diesem Zustand wiederholt Personen angepöbelt und angegriffen hat. Aufgrund der soeben genannten (Gegen-)Indizien geht das Gericht – wie die Staatsanwaltschaft (p. 544, p. 546) und die Verteidigung (p. 549) – von einer erheblichen Trinkgewöhnung sowie einer erhöhten Alkoholtoleranz des Beschuldigten […] aus.