Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer nicht an. Zwar ist beim Beschuldigten – entgegen seinen eigenen Beteuerungen – im Tatzeitpunkt von einer gewissen Alkoholgewöhnung auszugehen. Die Kammer folgt diesbezüglich den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 629 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassung durch die Kammer): Nebst den soeben genannten tatunmittelbaren Anhaltspunkten, liegen weitere Indizien dafür vor, dass der Beschuldigte regelmässig Alkohol konsumiert, es sich bei ihm mithin um eine sehr trinkgewöhnte Person handelt.