Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten aufgrund eines «körperlich eher überdurchschnittlich leistungsfähigen Zustands» als ehemaliger Kampfsportler sowie seiner Alkoholgewöhnung eine überdurchschnittlich hohe Abbaurate und ging deshalb davon aus, dass er zur Tatzeit eine höhere Blutalkoholkonzentration aufwies. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» stellte sie deshalb auf den im forensisch-toxikologischen Abschlussbericht rückgerechneten Maximalwert von 3.03 Gewichtspromille ab. Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer nicht an.