Wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorbringt, lässt sich dadurch anhand der für einen Mann durchschnittlichen Abbaurate von 0.15 Promille pro Stunde für den Tatzeitpunkt eine BAK von 2.49 Gewichtspromille ermitteln. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten aufgrund eines «körperlich eher überdurchschnittlich leistungsfähigen Zustands» als ehemaliger Kampfsportler sowie seiner Alkoholgewöhnung eine überdurchschnittlich hohe Abbaurate und ging deshalb davon aus, dass er zur Tatzeit eine höhere Blutalkoholkonzentration aufwies.