Zu berücksichtigen ist zudem der Anzeigerapport vom 18. Juni 2020 inkl. der darin enthaltenen Beschreibung zur durchgeführten Atemluftkontrolle (pag. 62 ff.). Der Inhalt dieser Berichte sowie allfällig weiterer einschlägiger Beweismittel wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung ausgeführt. 8.3 Konkrete Beweiswürdigung Gemäss dem Anzeigerapport vom 18. Juni 2020 ereignete sich der Vorfall zum Nachteil von F.________ am 9. Juli 2019 kurz vor 22:00 Uhr – die erste Meldung ging bei der Polizei um 21:53 Uhr ein (pag. 62).