Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte während der Tatbegehung zum Nachteil von F.________ alkoholisiert war und Cannabis konsumiert hatte. Die Verteidigung geht mit der Vorinstanz von einer Blutalkoholkonzentration von 3.03 Gewichtspromille aus und bringt vor, zusätzlich sei der Mischkonsum des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Blutalkoholkonzentration habe im Tatzeitpunkt maximal 2.49 Gewichtspromille betragen. 8.2 Beweismittel