Bei G.________ handelt es sich um die ehemalige Partnerin des Beschuldigten und Mutter seines Sohnes. Die Vorinstanz beurteilte die Erklärung des Beschuldigten, wonach er mit den fraglichen Nachrichten nur Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn aufzunehmen versuchte, als Schutzbehauptung und erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte mit den Facebook-Nachrichten primär bezweckte, seinen langjährigen Frust über den fehlenden Kontakt zu seinem Sohn sowie die damit zusammenhängende Wut gegenüber G.________ loszuwerden und diese zu verängstigen, zu erschrecken oder einzuschüchtern (pag. 611 ff., S. 17 ff.