Die Vorinstanz ging davon aus, dass F.________ in dieser Zeitspanne nicht ununterbrochen geschlagen und getreten wurde, es vielmehr immer wieder Pausen zwischen den Schlägen und Tritten gegeben habe. F.________ erlitt dadurch zahlreiche Verletzungen, unter anderem beidseitige Rippenserienbrüche, eine beidseitige Hämatopneumothorax (Blut-Luftbrust), einen Schlüsselbeinbruch, eine Bauchspeicheldrüsenkontusion, ein Nebennierenhämatom links, eine Herzkontusion sowie diverse Blutungen und Schürfungen. F.________ geriet aufgrund dieser Verletzungen in unmittelbare Lebensgefahr und musste sofort notfallmedizinisch behandelt werden.