Diesen Schuldsprüchen liegen zwei Sachverhaltskomplexe zu Grunde. Für das konkrete Beweisergebnis wird grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Zusammengefasst stellte sie folgende Sachverhalte fest: Am 9. Juli 2019 begab sich der Beschuldigte um ca. 21:50 Uhr nach E.________ zur Wohnung von F.________. Als dieser ihm die Türe öffnete, versetzte ihm der