SR 312.0]). Da die Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Sie ist nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung