Aufgrund des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft erstreckt sich deren Berufung ausserdem nicht auf die Übertretungsbusse von CHF 300.00, die damit ebenfalls rechtskräftig wird. Die Kammer hat lediglich die Strafzumessung – mit Ausnahme der Übertretungsbusse –, die sich daraus ergebenden oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugänglichen Beschlüsse über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).