Demzufolge sind die Einstellung, die Schuldsprüche, der Entscheid über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers sowie die Beschlüsse betreffend den Zivilpunkt und die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft erstreckt sich deren Berufung ausserdem nicht auf die Übertretungsbusse von CHF 300.00, die damit ebenfalls rechtskräftig wird.