6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Frage der Strafzumessung. Demzufolge sind die Einstellung, die Schuldsprüche, der Entscheid über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers sowie die Beschlüsse betreffend den Zivilpunkt und die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft erwachsen.