1. zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten. Davon seien 13 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 38 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen von 93 Tagen seien im Umfang von 48 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe anzurechnen. Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen.